Was ist Urlaubsabgeltung?
Die Urlaubsabgeltung ist eine Geldzahlung als Ersatz für nicht genommenen Urlaub.
Grundsatz: Urlaub dient der Erholung und soll grundsätzlich genommen, nicht ausgezahlt werden. Eine Auszahlung ist nur ausnahmsweise möglich.
Wann wird Urlaub abgegolten?
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann
- Der Urlaubsanspruch muss noch bestehen (nicht verfallen)
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 4 BUrlG: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Wichtig zu verstehen:
- Während des laufenden Arbeitsverhältnisses gibt es keine Urlaubsabgeltung
- Vereinbarungen "Urlaub gegen Geld" sind unwirksam
- Erst bei Beendigung wird Resturlaub ausgezahlt
Der Arbeitgeber kann nicht sagen: "Ich zahle Ihnen lieber den Urlaub aus, anstatt Sie freizustellen." Das ist nicht zulässig!
Voraussetzungen für die Urlaubsabgeltung
Damit ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Durch Kündigung (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
- Durch Aufhebungsvertrag
- Durch Befristungsablauf
- Durch Tod des Arbeitnehmers (Anspruch geht auf Erben über!)
2. Nicht genommener Urlaubsanspruch
- Es muss noch Resturlaub bestehen
- Der Urlaub darf nicht verfallen sein
3. Urlaub kann nicht mehr gewährt werden
- Die verbleibende Zeit reicht nicht für den Urlaub
- Oder: Arbeitnehmer ist bis zum Ende arbeitsunfähig
Kein Anspruch bei:
- Verfallenen Urlaubsansprüchen (wenn Arbeitgeber Hinweispflicht erfüllt hat)
- Urlaub während der Kündigungsfrist noch möglich und zumutbar
Wichtige EuGH-Rechtsprechung:
- Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch am Jahresende
- Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer auffordern, Urlaub zu nehmen
- Ohne Hinweis: Urlaub kann nicht verfallen!
Nach dem Tod: Der EuGH hat entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich ist. Die Erben können die Auszahlung verlangen.
Berechnung der Urlaubsabgeltung
Die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst.
Berechnungsformel (5-Tage-Woche):
Bruttomonatsverdienst der letzten 3 Monate ÷ 65 × Resturlaubstage
Die 65 ergibt sich aus: 5 Arbeitstage × 13 Wochen = 65 Tage
Beispielrechnung:
- Bruttogehalt: 3.600 € monatlich
- Durchschnitt der letzten 3 Monate: 3.600 €
- Resturlaub: 10 Tage
Berechnung: 3.600 € × 3 Monate = 10.800 € (Verdienst 3 Monate) 10.800 € ÷ 65 = 166,15 € (Tagesverdienst) 166,15 € × 10 Tage = 1.661,50 € brutto
Bei Teilzeit (z.B. 3-Tage-Woche): Bruttomonatsverdienst × 3 ÷ (Arbeitstage pro Woche × 13) × Resturlaubstage
Was fließt in die Berechnung ein?
- Grundgehalt
- Provisionen und Prämien
- Zulagen (Schicht-, Gefahrenzulagen)
- Sachbezüge (z.B. Dienstwagen-Nutzungswert)
Was fließt NICHT ein?
- Einmalige Sonderzahlungen (anteilig)
- Aufwandsentschädigungen
Bei Gehaltserhöhung: Wurde das Gehalt im Berechnungszeitraum erhöht, gilt das höhere Gehalt.
Urlaub während der Freistellung
Häufig wird bei Beendigung eine Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub vereinbart.
Voraussetzungen für wirksame Urlaubsanrechnung: 1. Unwiderrufliche Freistellung – bei widerruflicher Freistellung keine Anrechnung! 2. Ausdrückliche Erklärung, dass Urlaub gewährt wird 3. Ausreichend Zeit für den gesamten Resturlaub
Beispiel für wirksame Formulierung: "Sie werden ab dem 01.03.2026 bis zum Beendigungstermin am 30.04.2026 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung Ihres Resturlaubs von 12 Arbeitstagen."
Wann geht Urlaubsanrechnung nicht?
- Bei widerruflicher Freistellung (Arbeitnehmer muss auf Abruf bereit sein)
- Wenn die Zeit nicht ausreicht
- Wenn keine ausdrückliche Urlaubsgewährung erfolgt
Konsequenz bei unwirksamer Anrechnung: Der Urlaub gilt als nicht genommen → Urlaubsabgeltung ist zu zahlen!
Tipp für Aufhebungsverträge: Regeln Sie genau, wie viele Urlaubstage noch bestehen und wie sie behandelt werden (Freistellung oder Abgeltung).
Auswirkung auf das Arbeitslosengeld
Die Urlaubsabgeltung hat Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld.
Das Problem: Die Urlaubsabgeltung gilt als Arbeitsentgelt. Daher ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des abgegoltenen Zeitraums.
Beispiel:
- Arbeitsverhältnis endet am 31.03.2026
- Urlaubsabgeltung für 10 Tage wird gezahlt
- Arbeitslosengeld ruht für diese 10 Werktage
- Arbeitslosengeld beginnt erst ab ca. 14.04.2026
Wichtig zu wissen:
- Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird nicht beeinflusst
- Nur der Beginn des Bezugs verschiebt sich
- Es handelt sich um ein Ruhen, nicht um einen Verlust
Meldung bei der Agentur für Arbeit:
- Melden Sie sich trotzdem rechtzeitig arbeitssuchend (3 Tage nach Kenntnis der Beendigung)
- Teilen Sie die Urlaubsabgeltung mit
- Die Agentur berechnet den Ruhenszeitraum
Steuer und Sozialversicherung: - Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtig (Lohnsteuer) - Urlaubsabgeltung ist sozialversicherungspflichtig
Tipp: Planen Sie das Ruhen des Arbeitslosengeldes finanziell ein, wenn Sie auf die Leistungen angewiesen sind.
Teilurlaub bei unterjährigem Ausscheiden
Bei Beendigung im Laufe des Jahres stellt sich die Frage: Wie viel Urlaub steht Ihnen zu?
Voller Urlaubsanspruch (§ 4 BUrlG): Den vollen Jahresurlaubsanspruch erwerben Sie erst nach 6 Monaten im Unternehmen (Wartezeit).
Teilurlaub bei Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit: Für jeden vollen Monat der Beschäftigung: 1/12 des Jahresurlaubs
Beispiel:
- Jahresurlaub: 24 Tage
- Beschäftigung: 4 Monate
- Teilurlaub: 4/12 × 24 = 8 Tage
Teilurlaub bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte: Wenn Sie nach Erfüllung der Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheiden:
- 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat
Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte: Wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden:
- 1/12 pro vollem Monat (kein voller Anspruch!).
Beispiel:
- Jahresurlaub: 30 Tage
- Ausscheiden zum 31.08.2026
- → Anteiliger Anspruch: 8/12 × 30 = 20 Tage
Bereits genommener Urlaub – Rückforderung:
- Erste Jahreshälfte: Arbeitgeber kann nicht zurückfordern.
- Zweite Jahreshälfte: Arbeitgeber kann zurückfordern.
Wann verfällt der Urlaubsanspruch?
Ob Urlaub verfällt oder abzugelten ist, hängt von der Hinweispflicht des Arbeitgebers ab.
Gesetzliche Regelung (§ 7 Abs. 3 BUrlG): Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Übertragung ins Folgejahr nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen – dann Verfall zum 31.03.
ABER: EuGH-Rechtsprechung: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar auffordern, den Urlaub zu nehmen und auf den drohenden Verfall hinweisen.
Hinweispflicht des Arbeitgebers:
- Konkreter Hinweis auf bestehenden Resturlaub
- Aufforderung, den Urlaub zu nehmen
- Hinweis auf Verfallsdatum
- Rechtzeitig (vor Jahresende)
Konsequenz bei fehlendem Hinweis:
- Urlaub verfällt nicht
- Anspruch bleibt bestehen
- Bei Beendigung: Urlaubsabgeltung!
Bei Langzeiterkrankung: Nach BAG-Rechtsprechung verfällt der Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Beispiel:
- Urlaub 2025
- Arbeitnehmer durchgehend krank
- Verfall am 31.03.2027 (15 Monate nach 31.12.2025)
Tipp: Dokumentieren Sie, ob der Arbeitgeber Sie auf Ihren Urlaub hingewiesen hat!
Fristen für die Geltendmachung
Auch bei der Urlaubsabgeltung können Ausschlussfristen greifen!
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen: Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln wie: "Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden."
Achtung:
- Die Urlaubsabgeltung fällt unter solche Klauseln!
- Frist beginnt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Nach Ablauf: Anspruch verfallen!
Vorgehen: 1. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen 2. Machen Sie die Urlaubsabgeltung schriftlich geltend 3. Halten Sie die Frist ein
Musterformulierung: "Ich mache hiermit meinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für [X] nicht genommene Urlaubstage geltend. Die Abgeltung beläuft sich auf [Betrag] € brutto. Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum [Datum]."
Verjährung: Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Aber Ausschlussfristen sind kürzer!
Tarifverträge: Auch Tarifverträge können Ausschlussfristen enthalten. Prüfen Sie den anwendbaren Tarifvertrag.
Sonderfälle bei der Urlaubsabgeltung
Einige besondere Situationen erfordern spezielle Betrachtung.
Fristlose Kündigung: Auch nach einer fristlosen Kündigung (durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung!
Eigenkündigung: Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht ebenfalls voller Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den Resturlaub.
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende: Ist der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank, muss der Urlaub abgegolten werden – er konnte ja nicht genommen werden.
Tod des Arbeitnehmers: Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererblich (EuGH-Urteil). Die Erben können die Auszahlung verlangen.
Insolvenz des Arbeitgebers: Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist eine Insolvenzforderung, die beim Insolvenzverwalter anzumelden ist. Insolvenzgeld deckt sie nicht.
Minijobber und Teilzeit: Auch Minijobber und Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung – anteilig entsprechend ihrer Arbeitstage.
Probezeit: Auch in der Probezeit entsteht Urlaubsanspruch (1/12 pro Monat). Bei Beendigung in der Probezeit: Abgeltung des anteiligen Urlaubs.
Ihre Checkliste
- Resturlaubstage ermitteln
- Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen prüfen
- Urlaubsabgeltung schriftlich geltend machen
- Berechnung selbst durchführen oder prüfen lassen
- Auf korrekte Abrechnung auf Gehaltsabrechnung achten
- Ruhen des Arbeitslosengeldes einplanen
- Bei Freistellung: Wirksame Urlaubsanrechnung prüfen
- Arbeitgeber-Hinweispflicht dokumentieren
- Bei Streit: Rechtsberatung einholen
- Frist zur Geltendmachung einhalten
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn noch Resturlaub besteht und dieser nicht mehr genommen werden kann. Der Urlaub wird dann in Geld ausgezahlt.
Bei einer 5-Tage-Woche: Durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst der letzten 3 Monate × 3 ÷ 65 × Resturlaubstage. Provisionen, Zulagen und Sachbezüge werden einbezogen.
Ja, das Arbeitslosengeld ruht während des abgegoltenen Urlaubszeitraums. Der Bezug beginnt später, aber die Höhe wird nicht beeinflusst.
Nur bei unwiderruflicher Freistellung und ausdrücklicher Erklärung der Urlaubsgewährung. Bei widerruflicher Freistellung ist keine Anrechnung möglich – dann muss abgegolten werden.
Nur wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf den Resturlaub hingewiesen und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Ohne diesen Hinweis verfällt der Urlaub nicht.
Ja! Auch nach einer fristlosen Kündigung – egal ob durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den Resturlaub.
Ja, die Urlaubsabgeltung unterliegt der Lohnsteuer und ist auch sozialversicherungspflichtig. Sie wird wie normales Gehalt versteuert.
Ja, nach EuGH-Rechtsprechung ist der Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich. Die Erben können die Auszahlung für den Resturlaub des verstorbenen Arbeitnehmers verlangen.