Was ist eine ordentliche Kündigung?
Die ordentliche Kündigung – auch fristgemäße oder reguläre Kündigung genannt – ist die häufigste Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung erfolgt sie unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
Wesentliche Merkmale:
- Einhaltung einer Kündigungsfrist (das Arbeitsverhältnis endet nicht sofort)
- Schriftform ist zwingend erforderlich (§ 623 BGB)
- Kein besonderer Kündigungsgrund erforderlich (für Arbeitnehmer)
- Für Arbeitgeber gelten unter Umständen strengere Anforderungen
Wer kann ordentlich kündigen? Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen. Allerdings gelten für Arbeitgeber durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oft zusätzliche Hürden.
Formvorschriften: So muss die Kündigung aussehen
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie die gesetzlichen Formvorschriften erfüllt. Fehler bei der Form führen zur Unwirksamkeit der Kündigung!
Zwingende Schriftform (§ 623 BGB): - Die Kündigung muss schriftlich erfolgen - Sie muss eigenhändig unterschrieben sein - Mündliche Kündigungen sind unwirksam - Kündigungen per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax sind unwirksam
Inhaltliche Anforderungen:
- Eindeutige Kündigungserklärung ("hiermit kündige ich...")
- Angabe des Kündigungstermins (empfohlen, aber nicht zwingend)
- Ein Kündigungsgrund muss nicht genannt werden
Zugang der Kündigung: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht:
- Bei persönlicher Übergabe: Sofort
- Bei Einwurf in den Briefkasten: Am selben Tag (bei üblichen Leerungszeiten)
- Auch während Urlaub oder Krankheit: Der Zugang erfolgt trotzdem!
Wichtig: Das Datum auf dem Kündigungsschreiben ist nicht entscheidend – maßgeblich ist der Tag des Zugangs.
Kündigungsfristen im Überblick
Die Kündigungsfristen ergeben sich aus Gesetz (§ 622 BGB), Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Es gilt grundsätzlich die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung.
Gesetzliche Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB):
- 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
- Gilt für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber in den ersten 2 Jahren
Verlängerte Fristen für Arbeitgeber (§ 622 Abs. 2 BGB): Nach einer Betriebszugehörigkeit von:
- 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende
- 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende
- 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende
- 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende
- 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende
- 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende
- 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende
Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB): Während der Probezeit (maximal 6 Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen – ohne festen Endtermin.
Beispiel: Sie sind seit 6 Jahren beschäftigt. Ihr Arbeitgeber muss eine Frist von 2 Monaten zum Monatsende einhalten. Kündigt er am 10. März, endet das Arbeitsverhältnis frühestens am 31. Mai.
Kündigungsschutz: Wann braucht der Arbeitgeber einen Grund?
Arbeitnehmer können jederzeit ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Für Arbeitgeber gelten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen strengere Regeln durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Anwendbarkeit des KSchG: Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn:
- Der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG)
- Der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG)
Sozial gerechtfertigte Kündigungsgründe: Greift das KSchG, muss die Kündigung "sozial gerechtfertigt" sein. Das ist nur der Fall bei:
- Personenbedingten Gründen (z.B. langfristige Krankheit, fehlende Eignung)
- Verhaltensbedingten Gründen (z.B. Arbeitsverweigerung, Diebstahl – meist nach Abmahnung)
- Betriebsbedingten Gründen (z.B. Auftragsrückgang, Betriebsschließung)
Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Existiert ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam! Der Betriebsrat kann binnen einer Woche widersprechen.
Sonderkündigungsschutz: Besonders geschützte Personengruppen
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist hier nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen oder gar nicht möglich.
Besonders geschützt sind:
- Schwangere und Mütter (§ 17 MuSchG): Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Entbindung
- Elternzeit (§ 18 BEEG): Kündigungsschutz ab Antragstellung, frühestens 8 Wochen vor Beginn
- Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX): Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG): Ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen
- Auszubildende (nach der Probezeit): Ordentliche Kündigung nicht möglich
- Pflegende Angehörige (§ 5 PflegeZG): Während der Pflegezeit besonderer Schutz
Wichtig: Auch bei Sonderkündigungsschutz kann unter Umständen eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein.
Kündigung vor Arbeitsantritt
Eine besondere Situation entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits begründet wurde (Arbeitsvertrag unterschrieben), die Arbeit aber noch nicht aufgenommen wurde.
Grundsatz: Eine ordentliche Kündigung ist auch vor Arbeitsantritt möglich – sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber. Die vereinbarten Kündigungsfristen müssen jedoch eingehalten werden.
Ausnahme: Der Arbeitsvertrag kann die Kündigung vor Arbeitsantritt ausschließen. Prüfen Sie daher Ihren Vertrag sorgfältig!
Praktisches Beispiel: Sie haben am 1. Februar einen Arbeitsvertrag für einen Arbeitsbeginn am 1. April unterschrieben. Am 15. Februar erhalten Sie ein besseres Angebot. Mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende könnten Sie zum 31. März kündigen – also noch vor Arbeitsantritt.
Tipp: Verhandeln Sie bei Neueinstellungen nach Möglichkeit eine Probezeit-Regelung, die Ihnen Flexibilität gibt.
Was tun nach Erhalt einer ordentlichen Kündigung?
Wenn Sie eine ordentliche Kündigung erhalten haben, sollten Sie schnell und überlegt handeln:
Sofort-Maßnahmen:
1. Zugang dokumentieren Notieren Sie das genaue Datum, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Dies ist entscheidend für die 3-Wochen-Frist!
2. Arbeitssuchend melden Melden Sie sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend (§ 38 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld!
3. Rechtliche Prüfung Lassen Sie die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Häufige Unwirksamkeitsgründe:
- Formfehler (keine Originalunterschrift)
- Fehlende Betriebsratsanhörung
- Sozial nicht gerechtfertigter Kündigungsgrund
- Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz
4. Frist beachten Die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage beginnt mit Zugang der Kündigung. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie es eigentlich nicht war!
5. Verhandeln Auch wenn Sie nicht klagen möchten, kann die Androhung einer Klage ein wirksames Druckmittel für Abfindungsverhandlungen sein. Überlassen Sie dies einem erfahrenen Profi!
Ihre Checkliste
- Kündigungsschreiben auf Formfehler prüfen (Schriftform, Unterschrift)
- Datum des Zugangs notieren und dokumentieren
- Kündigungsfrist berechnen und prüfen
- Unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden
- 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage im Kalender eintragen
- Arbeitsvertrag auf abweichende Regelungen prüfen
- Bei Betriebsrat nachfragen, ob Anhörung erfolgt ist
- Rechtsberatung einholen
- Zeugnis und Arbeitspapiere anfordern
Grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber muss den Grund nicht im Kündigungsschreiben angeben. Gilt aber das Kündigungsschutzgesetz (mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit, mehr als 10 Mitarbeiter), muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – der Grund muss dann im Streitfall vor Gericht nachgewiesen werden.
Ja, eine Kündigung während Krankheit ist grundsätzlich zulässig. Der verbreitete Glaube, dass man während einer Krankschreibung unkündbar ist, ist ein Irrtum. Die Kündigung geht Ihnen auch zu, wenn Sie krank zu Hause sind.
Bei der ordentlichen Kündigung wird eine Kündigungsfrist eingehalten, das Arbeitsverhältnis läuft noch eine Weile weiter. Bei der fristlosen (außerordentlichen) Kündigung endet es sofort. Für eine fristlose Kündigung braucht der Arbeitgeber immer einen wichtigen Grund.
In der Probezeit (maximal 6 Monate) gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen. Diese Frist kann jederzeit ohne festen Endtermin (15. oder Monatsende) eingehalten werden.
Nein, niemals! Das Gesetz schreibt zwingend Schriftform vor (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder Fax ist immer unwirksam – egal ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.
Grundsätzlich ja, Sie sind bis zum Ende der Kündigungsfrist zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Arbeitgeber kann Sie aber unter Fortzahlung des Gehalts freistellen. Eigenmächtig fernzubleiben kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Ja, als Arbeitnehmer können Sie jederzeit ordentlich kündigen, ohne einen Grund anzugeben. Sie müssen lediglich die Kündigungsfrist einhalten und die Schriftform beachten.
Dann gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG) – selbst wenn sie eigentlich unwirksam war. Die Frist ist nur in absoluten Ausnahmefällen (z.B. schwere Krankheit ohne Handlungsmöglichkeit) nachträglich verlängerbar.