Was ist ein Fahrverbot?
Ein Fahrverbot ist ein zeitlich begrenztes Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen.
Unterschied zum Führerscheinentzug:
- Fahrverbot: Befristet (1-3 Monate), Führerschein wird verwahrt
- Führerscheinentzug: Unbefristet, neue Fahrerlaubnis erforderlich
Wann droht ein Fahrverbot?
- Geschwindigkeitsüberschreitung (ab 26/31 km/h)
- Qualifizierter Rotlichtverstoß (> 1 Sekunde)
- Abstandsverstoß bei hoher Geschwindigkeit
- Handy am Steuer mit Gefährdung
- Alkohol oder Drogen am Steuer
- Wiederholungstäter
Dauer:
- 1 Monat (Regelfall)
- 2 Monate (schwere Verstöße)
- 3 Monate (sehr schwere Verstöße, Wiederholung)
Wirkung:
- Sie dürfen kein Kraftfahrzeug führen
- Gilt für alle Fahrzeugarten (auch Motorrad)
- Führerschein wird bei der Behörde verwahrt
- Verstoß = Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
Antritt des Fahrverbots
Nach Rechtskraft müssen Sie das Fahrverbot antreten.
Rechtskraft: Das Fahrverbot wird rechtskräftig:
- Nach Ablauf der Einspruchsfrist (2 Wochen)
- Nach rechtskräftigem Gerichtsurteil
4-Monats-Frist: Sie haben 4 Monate Zeit, den Führerschein abzugeben und das Fahrverbot anzutreten. Sie können den Zeitpunkt selbst wählen.
Vorteil:
- Urlaubsplanung möglich
- Berufliche Koordination
- Fahrverbot im Sommer (Fahrrad)
Abgabe des Führerscheins:
- Bei der zuständigen Behörde (meist Bußgeldstelle)
- Der Führerschein wird verwahrt
- Nach Ablauf: Abholung oder Zusendung
Beginn des Fahrverbots: Das Fahrverbot beginnt bei Ersttätern mit der Abgabe des Führerscheins, nicht mit dem Bescheid. Für Wiederholungstäter gilt dies nicht.
Kein Führerschein vorhanden? Wenn Sie keinen Führerschein haben (z.B. verloren), beginnt das Fahrverbot mit der Erklärung, dass Sie keinen Führerschein besitzen.
Achtung: Fahren während des Fahrverbots ist Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) – eine Straftat!
Fahrverbot vermeiden
In bestimmten Fällen kann ein Fahrverbot vermieden werden.
1. Absehen vom Fahrverbot (§ 4 Abs. 4 BKatV): Das Gericht kann vom Fahrverbot absehen bei besonderen Umständen:
- Außergewöhnliche Härte (z.B. Arbeitsplatzverlust)
- Lange Verfahrensdauer
- Augenblicksversagen
2. Erhöhung der Geldbuße: Statt Fahrverbot kann eine höhere Geldbuße verhängt werden (meist Verdoppelung).
Voraussetzungen:
- Erstmalige Verfehlung
- Keine Gefährdung anderer
- Besondere berufliche oder persönliche Umstände
Berufliche Härte:
- Berufskraftfahrer (LKW, Bus, Taxi)
- Außendienstmitarbeiter ohne ÖPNV-Anbindung
- Selbstständige mit Kundenbesuchen
Nachweis erforderlich:
- Arbeitgeberbescheinigung
- Nachweis fehlender Alternativen
- Ggf. Kündigung bei Fahrverbot
Keine automatische Vermeidung: Berufliche Notwendigkeit führt nicht automatisch zum Absehen. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Tipp: Frühzeitig anwaltliche Beratung, um die Chancen zu prüfen und richtig zu argumentieren.
Wiederholungstäter und verschärfte Regeln
Wiederholungstäter werden härter bestraft.
Definition Wiederholungstäter: Wer innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft erneut einen gleichartigen Verstoß begeht.
Folgen:
- Fahrverbot wird wahrscheinlicher
- Absehen vom Fahrverbot schwieriger
- Höhere Bußgelder
Beharrlicher Verstoß: Wer beharrlich gegen Verkehrsregeln verstößt, kann auch bei leichteren Verstößen ein Fahrverbot erhalten.
Mehrere Verstöße: Mehrere Fahrverbote laufen nacheinander ab (§ 25 Abs. 2b StVG). Da ein einzelnes Fahrverbot maximal 3 Monate beträgt, hält sich die Gesamtdauer in der Praxis häufig im Bereich von 1–3 Monaten – ein gesetzliches Gesamtmaximum gibt es jedoch nicht.
Vorsicht bei Punkten: Wiederholte Verstöße führen zu Punkten in Flensburg:
- Ab 8 Punkten: Führerscheinentzug
Strategie für Wiederholungstäter:
- Besondere Sorgfalt im Straßenverkehr
- Bei Verstoß: Sofort prüfen, ob Einspruch sinnvoll
- Punkte und Tilgungsfristen beachten
- Ggf. Fahreignungsseminar
Fahrverbot im Strafrecht
Auch im Strafrecht kann ein Fahrverbot verhängt werden.
Strafrechtliches Fahrverbot (§ 44 StGB): Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs:
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Trunkenheit im Verkehr (ab 1,1 Promille)
- Unfallflucht
- Fahrlässige Körperverletzung
Dauer:
- 1 bis 6 Monate
- Länger als im Ordnungswidrigkeitenrecht!
Unterschied zum Führerscheinentzug:
- Fahrverbot: Befristet, Führerschein wird zurückgegeben
- Entziehung (§ 69 StGB): Führerschein weg, neue Prüfung + ggf. MPU
Entziehung der Fahrerlaubnis: Bei schweren Verkehrsstraftaten oder Ungeeignetheit wird die Fahrerlaubnis entzogen:
- Sperrfrist: Mindestens 6 Monate
- Neue Fahrerlaubnis beantragen
- Oft MPU erforderlich
Vorläufige Entziehung: Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden.
Ihre Checkliste
- Bußgeldbescheid prüfen: Ist Fahrverbot angekündigt?
- Einspruchsfrist beachten (2 Wochen)
- Vermeidungsmöglichkeiten prüfen (berufliche Härte)
- Arbeitgeberbescheinigung besorgen
- Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren
- 4-Monats-Frist für Antritt nutzen
- Günstigen Zeitpunkt für Antritt wählen
- Führerschein rechtzeitig abgeben
- Alternativen organisieren (ÖPNV, Fahrrad, Fahrgemeinschaft)
- Nicht fahren während des Fahrverbots!
Im Ordnungswidrigkeitenrecht 1-3 Monate, im Strafrecht 1-6 Monate. Die Dauer hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
Ja, innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft können Sie den Zeitpunkt selbst wählen. So können Sie z.B. Urlaub oder berufliche Verpflichtungen berücksichtigen.
In besonderen Fällen ja, wenn das Fahrverbot eine außergewöhnliche Härte darstellen würde (z.B. Arbeitsplatzverlust). Die Geldbuße wird dann meist verdoppelt.
Das ist eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG). Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Punkte in Flensburg und ggf. Führerscheinentzug.
Ja, das Fahrverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge. Sie dürfen kein Auto, Motorrad oder anderes Kraftfahrzeug führen. Fahrrad und E-Scooter (bis 20 km/h) sind erlaubt.
Möglich, aber nicht garantiert. Sie müssen nachweisen, dass das Fahrverbot zum Arbeitsplatzverlust führen würde und keine Alternativen bestehen. Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten prüfen.
Nach Ablauf des Fahrverbots können Sie Ihren Führerschein bei der Behörde abholen oder sich zusenden lassen. Eine neue Prüfung ist nicht erforderlich (anders als beim Führerscheinentzug).