Der Behandlungsvertrag
Zwischen Patient und Arzt besteht ein Behandlungsvertrag.
Rechtsnatur: Der Behandlungsvertrag ist im BGB geregelt (§§ 630a ff. BGB) – das Patientenrechtegesetz von 2013.
Vertragspartner:
- Patient (oder gesetzlicher Vertreter)
- Behandelnder (Arzt, Krankenhaus, Therapeut)
Pflichten des Behandelnden:
- Behandlung nach anerkanntem Standard
- Aufklärung des Patienten
- Dokumentation
- Einsichtgewährung in Unterlagen
- Schweigepflicht
Pflichten des Patienten:
- Vergütung (Privatpatient) bzw. Versicherungsschutz
- Mitwirkung
- Wahrheitsgemäße Angaben
Kein Erfolg geschuldet: Der Arzt schuldet eine fachgerechte Behandlung, nicht die Heilung!
Behandlungsfreiheit: Der Arzt darf grundsätzlich selbst entscheiden, wen er behandelt (Ausnahmen: Notfall, Vertragsärzte).
Aufklärungspflicht
Vor jeder Behandlung muss der Arzt aufklären.
Selbstbestimmungsaufklärung: Der Patient muss verstehen können:
- Diagnose
- Art und Umfang der Behandlung
- Risiken und Nebenwirkungen
- Erfolgsaussichten
- Behandlungsalternativen
Zeitpunkt:
- Rechtzeitig vor dem Eingriff
- Patient muss Zeit zum Überlegen haben
- Bei Operationen: Mindestens 24 Stunden vorher
- Ausnahme: Notfall
Form:
- Mündlich im Gespräch
- Schriftliche Formulare ergänzend
- Nicht ausschließlich schriftlich!
Besondere Risiken: Auch seltene Risiken müssen genannt werden, wenn sie für die Lebensführung erheblich wären.
Wirtschaftliche Aufklärung: Bei voraussichtlich nicht von der Kasse getragenen Kosten muss informiert werden.
Aufklärungsverzicht: Patient kann auf Aufklärung verzichten – muss dokumentiert werden.
Folge fehlender Aufklärung:
- Einwilligung unwirksam
- Behandlung = Körperverletzung (rechtlich)
- Haftung auch ohne Behandlungsfehler!
Einwilligung
Jede Behandlung erfordert die Einwilligung des Patienten.
Grundsatz: Ohne wirksame Einwilligung ist jeder ärztliche Eingriff eine rechtswidrige Körperverletzung.
Voraussetzungen: 1. Aufklärung erfolgt 2. Patient ist einwilligungsfähig 3. Einwilligung ist freiwillig 4. Einwilligung umfasst die konkrete Behandlung
Einwilligungsfähigkeit:
- Nicht identisch mit Geschäftsfähigkeit
- Maßstab: Kann der Patient die Bedeutung verstehen?
- Bei Minderjährigen: Je nach Reife
- Bei Betreuten: Oft selbst einwilligungsfähig
Form:
- Grundsätzlich formfrei (auch mündlich)
- Bei größeren Eingriffen: Schriftliche Dokumentation empfohlen
Reichweite:
- Nur für den aufgeklärten Eingriff
- Erweiterung im OP nur im Notfall
Widerruf: Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden – auch während der Behandlung.
Mutmaßliche Einwilligung: Bei Notfällen, wenn Patient nicht ansprechbar: Was hätte er vermutlich gewollt?
Dokumentation und Akteneinsicht
Der Arzt muss die Behandlung dokumentieren.
Dokumentationspflicht (§ 630f BGB): In der Patientenakte muss dokumentiert werden:
- Anamnese
- Diagnosen
- Untersuchungen
- Befunde
- Therapie
- Eingriffe
- Aufklärung und Einwilligung
- Arztbriefe
Zeitpunkt:
- Zeitnah zur Behandlung
- Nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein
Form:
- Papier oder elektronisch
- 10 Jahre Aufbewahrungspflicht
Einsichtsrecht (§ 630g BGB): Der Patient hat Anspruch auf vollständige Einsicht in seine Patientenakte.
Kopien:
- Patient kann Kopien verlangen
- Gegen angemessene Kostenerstattung
- Elektronische Übermittlung möglich
Keine Einsicht: In subjektive Eindrücke des Arztes über den Patienten (sehr selten).
Nach dem Tod: Erben und nahe Angehörige haben Einsichtsrecht, wenn der Verstorbene nicht widersprochen hat.
Beschwerdemöglichkeiten
Bei Problemen haben Patienten verschiedene Anlaufstellen.
1. Gespräch mit dem Arzt: Oft können Missverständnisse im direkten Gespräch geklärt werden.
2. Patientenbeauftragte:
- Im Krankenhaus
- Unabhängig und kostenlos
3. Ärztekammer:
- Schlichtung bei Streitigkeiten
- Berufsrechtliche Aufsicht
- Gutachterkommission
4. Krankenkasse:
- Medizinischer Dienst (MDK)
- Prüfung auf Behandlungsfehler
- Unterstützung bei der Durchsetzung
5. Unabhängige Patientenberatung:
- Kostenlose Beratung
- Telefon und vor Ort
6. Anwalt:
- Bei ernsthaften Fehlern
- Durchsetzung von Schadensersatz
- Fachanwalt für Medizinrecht
Berufsrecht: Verstößt ein Arzt gegen Berufspflichten, kann die Ärztekammer Sanktionen verhängen (bis zum Approbationsentzug).
Strafrecht: Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung kann Strafanzeige erstattet werden.
Ihre Checkliste
- Vor Behandlung: Aufklärung verstanden?
- Fragen stellen, bevor Sie einwilligen
- Bedenkzeit einfordern
- Einwilligung nur für verstandene Maßnahmen
- Kopie der Einwilligungserklärung mitnehmen
- Bei Problemen: Gespräch mit Arzt suchen
- Krankenakte anfordern
- Bei Verdacht auf Fehler: MDK oder Ärztekammer
- Verjährungsfristen beachten
- Fachanwalt bei ernsthaften Fällen
Ja, vor jeder medizinischen Maßnahme. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen und rechtzeitig sein, damit Sie Zeit zum Überlegen haben.
Ja, jederzeit. Auch eine bereits erteilte Einwilligung können Sie widerrufen. Der Arzt muss Sie dann über die Folgen aufklären.
Ja, Sie haben ein gesetzliches Recht auf vollständige Einsicht. Der Arzt muss Ihnen Kopien gegen Kostenerstattung geben.
Dann ist Ihre Einwilligung unwirksam. Der Arzt haftet für Schäden, auch wenn die Behandlung selbst fehlerfrei war.
Grundsätzlich ja, aber bei dringenden Fällen haben Vertragsärzte eine Behandlungspflicht. Die Terminservicestellen vermitteln Facharzttermine innerhalb von 4 Wochen.
Ja, das ist ein Grundrecht. Bei Kassenpatienten im Rahmen der zugelassenen Vertragsärzte. Auch im Krankenhaus können Sie den Arzt wechseln.
Der Arzt darf die Kosten für Kopien und Porto verlangen. Bei elektronischer Übermittlung ist die erste Kopie kostenlos.
An den Arzt selbst, den Patientenbeauftragten im Krankenhaus, die Ärztekammer, Ihre Krankenkasse oder die unabhängige Patientenberatung.