Grundlagen des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht gilt für junge Straftäter und verfolgt primär einen Erziehungsgedanken.
Anwendungsbereich:
Jugendliche (14-17 Jahre): Das Jugendstrafrecht gilt immer.
Heranwachsende (18-20 Jahre): Das Jugendstrafrecht gilt, wenn:
- Der Täter zur Tatzeit nach Reife einem Jugendlichen gleichstand, oder
- Es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt
Kinder (unter 14 Jahre): Kinder sind schuldunfähig (§ 19 StGB) und können nicht bestraft werden.
Erziehungsgedanke: Im Vordergrund steht nicht die Bestrafung, sondern:
- Vermeidung weiterer Straftaten
- Erziehung zu einem straffreien Leben
- Entwicklungsbedingte Nachsicht
Besonderheiten:
- Keine Vorstrafe im Führungszeugnis bei Erziehungsmaßregeln
- Jugendgerichtshilfe begleitet das Verfahren
- Öffentlichkeit ist von der Verhandlung ausgeschlossen
Sanktionen im Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht kennt abgestufte Reaktionen.
1. Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG):
- Weisungen (z.B. Arbeitsleistungen, Verkehrserziehung)
- Hilfe zur Erziehung
- Keine "Strafe" im engeren Sinne
2. Zuchtmittel (§ 13 JGG):
- Verwarnung: Formelle Missbilligung
- Auflagen: Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistungen, Geldbußen
- Jugendarrest: Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (max. 4 Wochen)
3. Jugendstrafe (§ 17 JGG): Echte Freiheitsstrafe, nur bei:
- Schädlichen Neigungen, oder
- Schwere der Schuld
Dauer der Jugendstrafe:
- Mindestens 6 Monate
- Maximal 5 Jahre (bei Verbrechen mit Erwachsenenstrafe über 10 Jahre: max. 10 Jahre)
Strafaussetzung zur Bewährung: Jugendstrafen bis 2 Jahre können zur Bewährung ausgesetzt werden.
Besonderheit: Geldstrafen gibt es im Jugendstrafrecht nicht!
Das Jugendstrafverfahren
Das Jugendstrafverfahren unterscheidet sich vom Erwachsenenstrafverfahren.
Zuständigkeit: - Jugendrichter - Jugendschöffengericht - Jugendkammer
Jugendgerichtshilfe (JGH):
- Ermittelt Persönlichkeit und Lebensumstände
- Erstellt Bericht für das Gericht
- Gibt Empfehlung zur Sanktion
- Begleitet den Jugendlichen
Verfahrensbesonderheiten:
- Ausschluss der Öffentlichkeit
- Anwesenheit der Erziehungsberechtigten
- Vereinfachtes Jugendverfahren möglich
- Einstellung nach § 45, 47 JGG (häufig!)
Diversion: Viele Jugendstrafverfahren werden eingestellt:
- Bei geringer Schuld
- Bei erzieherischen Maßnahmen (z.B. Täter-Opfer-Ausgleich)
- Ohne förmliches Gerichtsverfahren
Pflichtverteidigung: Bei drohender Jugendstrafe ist ein Verteidiger zu bestellen.
Folgen einer Verurteilung
Die Folgen einer jugendstrafrechtlichen Verurteilung sind oft milder.
Führungszeugnis:
- Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erscheinen nicht im Führungszeugnis
- Jugendstrafe unter 2 Jahren auf Bewährung: Erscheint nicht im Führungszeugnis
- Jugendstrafe über 1 Jahr ohne Bewährung: Erscheint im Führungszeugnis
Bundeszentralregister: Alle Verurteilungen werden im Bundeszentralregister eingetragen, aber:
- Kürzere Tilgungsfristen als bei Erwachsenen
- Erziehungsmaßregeln werden nach 5 Jahren gelöscht
Bewährung:
- Bewährungszeit: 2-3 Jahre
- Bewährungsauflagen möglich
- Bewährungshelfer wird bestellt
Schule und Ausbildung:
- Erziehungsmaßregeln haben keine Auswirkungen
- Bei Jugendstrafe: Ggf. Probleme bei Bewerbungen
Nachträgliche Entscheidungen: Das Gericht kann nachträglich:
- Bewährung widerrufen
- Maßregeln ändern
- Strafe aussprechen, wenn Bewährung scheitert
Verteidigung im Jugendstrafrecht
Die Verteidigung junger Menschen erfordert besondere Sensibilität.
Ziele der Verteidigung:
- Verfahrenseinstellung erreichen (Diversion)
- Erziehungsmaßregel statt Strafe
- Jugendstrafe vermeiden
- Bewährung erreichen
Besonderheiten:
- Einbeziehung der Eltern
- Zusammenarbeit mit Jugendgerichtshilfe
- Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung
- Pädagogischer Blick
Verfahrensrechte:
- Recht auf Verteidiger (bei drohender Jugendstrafe: Pflichtverteidiger)
- Akteneinsicht
- Schweigen
- Keine Aussagepflicht der Eltern gegen ihr Kind
Strategien:
- Einstellung anregen
- Täter-Opfer-Ausgleich vermitteln
- Positive Entwicklung darstellen
- Mildernde Umstände hervorheben
- Reifeverzögerung bei Heranwachsenden geltend machen
Eltern als Partner: Die Zusammenarbeit mit den Eltern ist wichtig. Sie sollten das Verfahren unterstützen und an Lösungen mitwirken.
Ihre Checkliste
- Sofort Jugendstrafverteidiger kontaktieren
- Eltern informieren und einbeziehen
- Keine Aussage ohne Anwalt
- Mit Jugendgerichtshilfe kooperieren
- Täter-Opfer-Ausgleich prüfen
- Positive Entwicklung dokumentieren
- Schule/Ausbildung nachweisen
- Einstellung des Verfahrens anstreben
- Bei Heranwachsenden: Reife prüfen
- Bewährung vorbereiten
Ab 14 Jahren. Kinder unter 14 sind schuldunfähig und können nicht bestraft werden. Für Jugendliche (14-17) gilt immer das Jugendstrafrecht, für Heranwachsende (18-20) kann es angewendet werden.
Wenn der Täter nach seiner Reife zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand oder wenn es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt. Das Gericht prüft dies im Einzelfall.
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel erscheinen nicht im Führungszeugnis. Jugendstrafen unter 2 Jahren auf Bewährung auch nicht.
Nein, Geldstrafen gibt es nicht. Es gibt aber Auflagen wie Geldbußen (max. ca. 1.000 €) oder Arbeitsleistungen. Die echte Geldstrafe des Erwachsenenstrafrechts existiert nicht.
Eine kurze Freiheitsentziehung als Zuchtmittel: Freizeitarrest (1-2 Wochenenden), Kurzarrest oder Dauerarrest (1-4 Wochen). Er ist keine echte Strafe und erscheint nicht im Führungszeugnis.
Die Jugendgerichtshilfe ermittelt die persönlichen Verhältnisse, erstellt einen Bericht für das Gericht und gibt eine Empfehlung zur Sanktion. Sie begleitet den Jugendlichen durch das Verfahren.
Eltern werden nicht für die Taten ihrer Kinder bestraft. Sie können aber zivilrechtlich haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Ein vermitteltes Gespräch zwischen Täter und Opfer, bei dem der Täter Verantwortung übernimmt und Wiedergutmachung leistet. Der erfolgreiche Ausgleich kann zur Verfahrenseinstellung führen.