Voraussetzungen der Scheidung
Eine Ehe kann nur durch richterlichen Beschluss geschieden werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB): Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Trennungsjahr: Das Scheitern wird vermutet, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen (oder einer will und der andere zustimmt).
Trennung innerhalb der Wohnung: Eine Trennung ist auch in der gemeinsamen Wohnung möglich ("Trennung von Tisch und Bett"):
- Getrennte Schlafzimmer
- Getrennte Haushaltsführung
- Keine gemeinsamen Mahlzeiten, Einkäufe, Freizeitgestaltung
Wann reicht das Trennungsjahr nicht? Bei 3 Jahren Trennung kann die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten erfolgen.
Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB): Ausnahmsweise kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt (z.B. bei häuslicher Gewalt, schwerem Betrug).
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Das Scheidungsverfahren folgt einem festen Ablauf.
1. Scheidungsantrag einreichen
- Muss durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden
- Beim zuständigen Familiengericht
- Enthält: Angaben zu Ehe, Kindern, Trennung, Versorgungsausgleich
2. Zustellung an den anderen Ehegatten
- Das Gericht stellt den Antrag zu
- Der andere Ehegatte kann zustimmen oder widersprechen
3. Versorgungsausgleich
- Das Gericht fordert Auskünfte bei den Rentenversicherungen an
- Prüfung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften
- Kann 3-6 Monate dauern
4. Scheidungstermin
- Persönliche Anhörung beider Ehegatten
- Bei einvernehmlicher Scheidung: ca. 15-30 Minuten
- Bei streitiger Scheidung: Mehrere Termine möglich
5. Scheidungsbeschluss
- Das Gericht verkündet den Beschluss
- Rechtsmittel: 1 Monat Beschwerdefrist
- Nach Rechtskraft: Scheidung wirksam
Dauer:
- Einvernehmliche Scheidung: ca. 4-8 Monate
- Streitige Scheidung: 1-3 Jahre möglich
Einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung ist der schnellste und günstigste Weg.
Voraussetzungen:
- Beide Ehegatten wollen die Scheidung
- Trennungsjahr ist abgelaufen
- Einigung über Folgesachen (Unterhalt, Vermögen, Kinder)
Vorteile:
- Schneller: Keine langen Verhandlungen
- Günstiger: Keine Folgestreitigkeiten
- Weniger Konflikt: Schont Nerven und Beziehung (wichtig bei Kindern)
Ein Anwalt oder zwei?
- Mindestens ein Anwalt ist Pflicht (für den Antrag)
- Der andere Ehegatte kann ohne Anwalt zustimmen
- Empfehlung: Jeder sollte eigene Beratung haben, um Interessen zu wahren
Scheidungsfolgenvereinbarung: Regeln Sie vorab:
- Unterhalt (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt)
- Vermögensaufteilung (Zugewinnausgleich)
- Wohnung und Hausrat
- Sorgerecht und Umgang bei Kindern
Tipp: Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung schafft Klarheit und vermeidet spätere Streitigkeiten.
Kosten der Scheidung
Die Kosten einer Scheidung hängen vom Verfahrenswert ab.
Verfahrenswert: Grundlage für Gerichts- und Anwaltskosten. Berechnung:
- 3 Netto-Monatsgehälter beider Ehegatten
- Plus Zuschlag für Versorgungsausgleich (meist 10% pro Anwartschaft)
- Abzüge für Schulden und Kinder möglich
Beispielrechnung (einvernehmlich):
- Nettoeinkommen Ehemann: 3.000 €
- Nettoeinkommen Ehefrau: 2.000 €
- Verfahrenswert: (3.000 + 2.000) × 3 = 15.000 €
Bei Verfahrenswert 15.000 €:
- Gerichtskosten: ca. 627 €
- Anwaltskosten (1 Anwalt): ca. 2.127,13 €
- Gesamt: ca. 2.800 €
Bei zwei Anwälten: - Gerichtskosten: ca. 627 € - Anwaltskosten (2 Anwälte): ca. 4.254 € - Gesamt: ca. 4.881 €
Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen übernimmt der Staat die Kosten (ganz oder teilweise). Antrag beim Familiengericht.
Wer zahlt?
- Grundsatz: Jeder trägt seine Anwaltskosten
- Gerichtskosten werden geteilt
- Abweichende Vereinbarung möglich
Unterhalt bei Scheidung
Bei der Scheidung spielen verschiedene Unterhaltsarten eine Rolle.
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB):
- Während der Trennungszeit
- Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte zahlt
- Orientiert sich am ehelichen Lebensstandard
- Endet mit Rechtskraft der Scheidung
Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB): Nach der Scheidung besteht Anspruch nur aus bestimmten Gründen:
- Kinderbetreuung (§ 1570 BGB)
- Alter (§ 1571 BGB)
- Krankheit (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)
- Aufstockung (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Ausbildung (§ 1575 BGB)
- Billigkeit (§ 1576 BGB)
Berechnung:
- Differenz der bereinigten Einkommen
- Davon 3/7 (bei Erwerbstätigkeit) bzw. 1/2 (bei Nicht-Erwerbstätigkeit)
Beispiel: - Ehemann verdient: 4.000 € netto - Ehefrau verdient: 1.500 € netto - Differenz: 2.500 € - Unterhalt: 2.500 € × 3/7 = ca. 1.070 €
Befristung und Begrenzung: Nachehelicher Unterhalt kann zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden.
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Vermögensausgleich bei Scheidung.
Grundprinzip: Was während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen wurde, wird hälftig geteilt.
Berechnung: 1. Anfangsvermögen: Vermögen bei Heirat 2. Endvermögen: Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags 3. Zugewinn: Endvermögen minus Anfangsvermögen
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.
Beispiel: - Ehemann: Zugewinn 100.000 € - Ehefrau: Zugewinn 20.000 € - Differenz: 80.000 € - Ausgleichsanspruch Ehefrau: 40.000 €
Was zählt zum Vermögen?
- Bankguthaben, Wertpapiere
- Immobilien
- Fahrzeuge
- Unternehmensbeteiligungen
- Lebensversicherungen
- Nicht: Hausrat (wird gesondert geregelt)
Erbschaften und Schenkungen: Werden dem Anfangsvermögen zugerechnet – fallen also nicht in den Zugewinn!
Gütertrennung: Bei vereinbarter Gütertrennung (Ehevertrag) findet kein Zugewinnausgleich statt.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche.
Grundprinzip: Beide Ehegatten sollen für das Alter gleich abgesichert sein. Die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt.
Was wird ausgeglichen?
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Betriebliche Altersvorsorge
- Beamtenversorgung
- Private Rentenversicherungen (Riester, Rürup)
- Berufsständische Versorgung
Interne vs. externe Teilung:
- Intern: Übertragung innerhalb desselben Versorgungsträgers
- Extern: Übertragung an anderen Träger (z.B. bei Betriebsrenten)
Durchführung:
- Das Gericht holt Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein
- Berechnung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte
- Teilung erfolgt automatisch durch das Gericht
Ausschluss möglich bei:
- Sehr kurzer Ehe (unter 3 Jahren)
- Geringfügigen Ausgleichswerten
- Notarieller Verzicht (Ehevertrag)
- Ausgleich durch andere Vermögenswerte
Dauer: Die Auskunftseinholung dauert oft 3-6 Monate und verzögert das Verfahren.
Scheidung mit Kindern
Bei gemeinsamen Kindern sind besondere Regelungen zu treffen.
Sorgerecht: Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung bestehen – es sei denn, das Kindeswohl erfordert eine andere Regelung.
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Bei Streit über den Wohnort des Kindes kann das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen.
Umgangsrecht: Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Typische Regelungen:
- Jedes zweite Wochenende
- Teile der Ferien
- Wechselmodell (50/50)
Kindesunterhalt:
- Der nicht betreuende Elternteil zahlt Barunterhalt
- Höhe nach Düsseldorfer Tabelle
- Orientiert sich am Nettoeinkommen und Alter des Kindes
Düsseldorfer Tabelle 2026 (Beispiel):
- Nettoeinkommen bis 2.100 €: 0-5 J. 480 € / 6-11 J. 551 € / 12-17 J. 645 €
- Nettoeinkommen 2.101-2.500 €: 0-5 J. 504 € / 6-11 J. 579 € / 12-17 J. 678 €
- Nettoeinkommen 2.501-2.900 €: 0-5 J. 528 € / 6-11 J. 606 € / 12-17 J. 710 €
Kindergeld: Wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet (bei Mindestunterhalt).
Anhörung des Kindes: Ab 14 Jahren wird das Kind vom Gericht angehört. Bei jüngeren Kindern nach Ermessen des Gerichts.
Ihre Checkliste
- Trennungsdatum dokumentieren
- Finanzielle Unterlagen sammeln (Konten, Vermögen, Schulden)
- Renteninformationen besorgen
- Unterhalt für Trennungszeit klären
- Wohnsituation regeln
- Bei Kindern: Betreuungsmodell besprechen
- Scheidungsfolgenvereinbarung prüfen
- Anwalt konsultieren
- Verfahrenskostenhilfe prüfen
- Nach Scheidung: Namensänderung, Steuerklasse ändern
Eine einvernehmliche Scheidung dauert nach dem Trennungsjahr ca. 4-8 Monate. Bei streitigen Scheidungen kann es 1-3 Jahre dauern, je nach Komplexität der Folgesachen.
Die Kosten hängen vom Verfahrenswert ab (3 Netto-Monatsgehälter beider Ehegatten). Bei durchschnittlichem Einkommen ca. 2.000-4.000 € für Gericht und Anwalt. Bei geringem Einkommen ist Verfahrenskostenhilfe möglich.
Grundsätzlich ja. Nur in Härtefällen (z.B. häusliche Gewalt) kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Bei 3 Jahren Trennung ist Scheidung auch gegen den Willen des Partners möglich.
Für den Scheidungsantrag ist ein Anwalt Pflicht. Der andere Ehegatte kann ohne Anwalt zustimmen. Bei streitigen Folgesachen sollte aber jeder einen eigenen Anwalt haben.
Der Zugewinnausgleich teilt das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen. Der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen.
Ja, das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung bestehen. Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann das Gericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen.
Ja, nach der Scheidung können Sie Ihren Geburtsnamen wieder annehmen. Die Erklärung erfolgt beim Standesamt. Kosten: ca. 25 €.
Die Ehegatten können sich einigen, wer in der Wohnung bleibt. Bei Uneinigkeit kann das Gericht die Wohnung zuweisen. Der Verbleibende zahlt ggf. Nutzungsentschädigung.