Krankheit und Arbeitsrecht
Erkrankungen können erhebliche Konflikte im Arbeitsverhältnis auslösen – von der Frage der Entgeltfortzahlung bis hin zur krankheitsbedingten Kündigung.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – regelt die Lohnfortzahlung
- SGB V – regelt das Krankengeld
- Arbeitsvertrag und Tarifverträge – können ergänzende Regelungen enthalten
Grundprinzip: Wer krank ist, muss nicht arbeiten – und erhält trotzdem Geld. Zunächst vom Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung), danach von der Krankenkasse (Krankengeld).
Häufige Streitpunkte:
- Pflicht zur Krankmeldung und Nachweis
- Dauer der Entgeltfortzahlung
- Verhalten während der Krankheit
- Kündigung wegen oder während Krankheit
Wichtig zu wissen:
- Krankheit allein schützt nicht vor Kündigung
- Sie können auch während einer Krankschreibung gekündigt werden
- Die Krankheit kann sogar Grund für eine Kündigung sein
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Bei Krankheit haben Sie Anspruch auf 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Voraussetzungen (§ 3 EFZG): 1. Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen 2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit 3. Kein Verschulden an der Krankheit
Dauer:
- 6 Wochen (42 Tage) pro Krankheitsfall
- Danach: Krankengeld von der Krankenkasse
Was zählt als Krankheit?
- Regelwidriger Körper- oder Geisteszustand
- Der eine Heilbehandlung erfordert
- Und zur Arbeitsunfähigkeit führt
Anerkannte Krankheiten:
- Klassische Erkrankungen (Grippe, Verletzungen, Operationen)
- Psychische Erkrankungen (Depressionen, Burnout)
- Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen) – wenn behandlungsbedürftig
Höhe der Entgeltfortzahlung:
- 100% des regulären Gehalts
- Als wäre keine Krankheit eingetreten
- Keine Überstundenvergütung oder Aufwandsentschädigungen
Wann entfällt der Anspruch?
- Bei selbstverschuldeter Krankheit (grob fahrlässig oder vorsätzlich)
- Beispiel: Verletzung bei Straftat, Unfall unter Alkoholeinfluss
Die 4-Wochen-Wartezeit
In den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses greift die Entgeltfortzahlung noch nicht.
Die Regelung:
- Erst nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung entsteht der Anspruch
- Werden Sie vorher krank, zahlt der Arbeitgeber nicht
Was passiert in den ersten 4 Wochen? Werden Sie in dieser Zeit krank, erhalten Sie:
- Krankengeld von der Krankenkasse
- Ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit
Berechnung der 4 Wochen:
- 4 Wochen = 28 Kalendertage
- Ab Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Unterbrechungen können die Frist hemmen
Beispiel:
- Arbeitsbeginn: 01.03.2026
- Krank ab: 15.03.2026
- Erst ab 29.03.2026 wäre Entgeltfortzahlung möglich
- Für die Zeit 15.-28.03.: Krankengeld von der Kasse
Tipp: Prüfen Sie bei Erkrankung in der Anfangsphase Ihren Anspruch auf Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse.
Erneute Erkrankung – wann beginnen die 6 Wochen neu?
Bei wiederholter Erkrankung ist entscheidend, ob es sich um die gleiche oder eine andere Krankheit handelt.
Andere Krankheit: Bei einer anderen Krankheit kann ein neuer 6‑Wochen‑Anspruch entstehen, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war.
Gleiche Krankheit (Fortsetzungserkrankung): Bei Erkrankung wegen des gleichen Leidens gelten besondere Regeln:
Neuer 6-Wochen-Anspruch entsteht nur, wenn:
- Seit der letzten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit mindestens 6 Monate vergangen sind, oder
- Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit 12 Monate vergangen sind
Beispiel:
- Bandscheibenvorfall: 6 Wochen krank (Januar-Februar)
- Nach 2 Wochen Arbeit: Erneut wegen Bandscheibe krank
- → Kein neuer Anspruch auf 6 Wochen!
- → Direkt Krankengeld von der Kasse
Verschiedene Krankheiten addieren sich nicht: Haben Sie 4 Wochen wegen Grippe und danach 4 Wochen wegen eines Unfalls gefehlt, erhalten Sie für beide Zeiträume Entgeltfortzahlung – insgesamt 8 Wochen.
Beweislast: Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen für Entgeltfortzahlung darlegen; will er über 6 Wochen hinaus EFZ, muss er inzwischen zeigen, dass verschiedene Erkrankungen vorliegen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung (also „gleiche Krankheit") liegt aber letztlich beim Arbeitgeber; kann dieser das nicht beweisen, geht die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten.
Pflichten bei Krankheit: Krankmeldung
Bei Erkrankung haben Sie bestimmte Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber.
1. Unverzügliche Mitteilung:
- Sie müssen den Arbeitgeber sofort über die Arbeitsunfähigkeit informieren
- Am besten vor Arbeitsbeginn des ersten Krankheitstages
- Telefonisch, per E-Mail oder SMS
Was müssen Sie mitteilen?
- Dass Sie arbeitsunfähig sind
- Voraussichtliche Dauer (wenn bekannt)
- Nicht: Die Art der Erkrankung (Diagnose ist Privatsache!)
2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU):
- Ab dem 4. Krankheitstag ist eine AU vom Arzt erforderlich
- Der Arbeitgeber kann sie auch früher verlangen!
- Viele Arbeitsverträge fordern AU ab dem 1. Tag
Elektronische AU (eAU): Seit 2023 übermittelt der Arzt für gesetzlich Versicherte die AU-Daten elektronisch an die Krankenkasse; der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber weiterhin unverzüglich informieren und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen.
Folgen bei Verletzung der Pflichten:
- Abmahnung
- Im Wiederholungsfall: Kündigung möglich
- Verweigerung der Entgeltfortzahlung (bis AU vorliegt)
Verhalten während der Krankheit
Auch während einer Krankschreibung gelten Verhaltensregeln.
Was dürfen Sie?
- Alles, was die Genesung fördert oder nicht behindert
- Einkaufen, Spaziergänge (wenn vom Arzt erlaubt)
- Arztbesuche, Physiotherapie
- Je nach Erkrankung auch Sport (z.B. bei psychischen Erkrankungen)
Was dürfen Sie nicht?
- Aktivitäten, die der Genesung schaden
- Die gleiche Arbeit woanders verrichten
- Bei Bettruhe: Nicht in den Urlaub fahren
Häufige Missverständnisse:
- Sie müssen nicht zu Hause bleiben (außer bei Bettruhe)
- Sie dürfen ins Kino, Restaurant (wenn es der Genesung nicht schadet)
- Psychisch Erkrankte können durchaus aktiv sein
Kontrollen durch den Arbeitgeber:
- Der Arbeitgeber darf den medizinischen Dienst einschalten
- Hausbesuche zur Kontrolle sind grundsätzlich möglich
- Aber: Kein Hausarrest!
Konsequenzen bei Fehlverhalten:
- Verlust der Entgeltfortzahlung
- Abmahnung
- Kündigung (bei schwerem Verstoß)
Beispiel für unzulässiges Verhalten: Wer sich wegen Rückenschmerzen krankmeldet und dann beim Umzug schwere Möbel trägt, riskiert die Entgeltfortzahlung und eine Kündigung.
Krankengeld nach den 6 Wochen
Nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.
Voraussetzungen:
- Sie sind gesetzlich krankenversichert
- Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 6 Wochen
- Arzt stellt weiterhin AU aus
Höhe des Krankengeldes:
- 70% des Bruttogehalts (Regelentgelt)
- Maximal 90% des Nettogehalts
- Obergrenze: Beitragsbemessungsgrenze
Beispielrechnung:
- Bruttogehalt: 4.000 €
- Krankengeld brutto: 2.800 € (70%)
- Abzüge für SV-Beiträge
- Krankengeld netto: ca. 2.450 €
Dauer des Krankengeldes:
- Maximal 78 Wochen (546 Tage) innerhalb von 3 Jahren
- Für dieselbe Krankheit
- Danach: Ggf. Erwerbsminderungsrente prüfen
Während des Krankengeldbezugs:
- Das Arbeitsverhältnis besteht weiter
- Kündigungsschutz gilt unverändert
- Sie bleiben sozialversichert
Aussteuerung: Nach 78 Wochen endet das Krankengeld. Dann:
- Prüfung der Erwerbsminderungsrente
- Ggf. Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
- Wiedereingliederung prüfen
Kündigung bei Krankheit
Ein weit verbreiteter Irrtum: Krankheit schützt nicht vor Kündigung!
Kündigung während der Krankheit:
- Ist grundsätzlich zulässig
- Die Krankschreibung bietet keinen Kündigungsschutz
- Die Kündigung wird auch zugestellt und wirksam
Kündigung wegen Krankheit: Die krankheitsbedingte Kündigung ist möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: 1. Negative Gesundheitsprognose 2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen 3. Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers 4. BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) durchgeführt
Typische Fälle: - Langzeiterkrankung ohne Besserungsprognose - Häufige Kurzerkrankungen (mehr als 6 Wochen/Jahr über 3 Jahre) - Dauernde Arbeitsunfähigkeit
BEM-Pflicht: Vor einer krankheitsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten (§ 167 SGB IX). Ohne BEM hat er vor Gericht schlechte Karten.
Mehr dazu: → Siehe Unterseite "Krankheitsbedingte Kündigung"
Praktische Tipps bei Krankheit
Mit diesen Tipps vermeiden Sie Probleme im Krankheitsfall.
Bei Erkrankung: 1. Sofort den Arbeitgeber informieren (vor Arbeitsbeginn) 2. Voraussichtliche Dauer angeben (wenn bekannt) 3. Zum Arzt gehen – AU ausstellen lassen 4. Auf Folgekrankschreibung achten (keine Lücken!)
Während der Krankheit:
- Genesungsförderndes Verhalten
- Arzttermine wahrnehmen
- Bei Verlängerung: Neue AU vor Ablauf der alten
Bei längerer Krankheit:
- Kontakt zum Arbeitgeber halten
- BEM-Angebot annehmen
- Wiedereingliederung (Hamburger Modell) prüfen
- Krankengeld beantragen
Bei Streit um Entgeltfortzahlung:
- AU-Bescheinigungen sammeln
- Arzt ggf. von Schweigepflicht entbinden
- Rechtliche Beratung einholen
Bei drohender Kündigung:
- 3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage beachten
- Prüfen: Wurde BEM durchgeführt?
- Negative Prognose angreifen (ärztliche Bescheinigung)
Ihre Checkliste
- Arbeitgeber sofort über Krankheit informieren
- AU-Bescheinigung fristgerecht einreichen
- Genesungsförderndes Verhalten zeigen
- Bei Verlängerung: Neue AU vor Ablauf besorgen
- Nach 6 Wochen: Krankengeld beantragen
- BEM-Angebot annehmen (wenn angeboten)
- Wiedereingliederung prüfen
- Bei Kündigung: 3-Wochen-Frist beachten
- Ärztliche Unterlagen aufbewahren
- Bei Streit: Rechtsberatung einholen
Der Arbeitgeber zahlt 6 Wochen (42 Tage) Entgeltfortzahlung pro Krankheitsfall. Danach erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse (ca. 70% des Bruttos, max. 78 Wochen).
Nein! Die Diagnose ist Ihre Privatsache. Sie müssen nur mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und voraussichtlich wie lange. Der Arzt gibt auf der AU für den Arbeitgeber keine Diagnose an.
Gesetzlich ab dem 4. Krankheitstag. Aber: Der Arbeitgeber kann sie auch ab dem 1. Tag verlangen. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag!
Ja, wenn es Ihrer Genesung nicht schadet. Sie haben keinen Hausarrest! Erlaubt ist alles, was die Genesung nicht behindert. Bei Bettruhe sollten Sie allerdings zu Hause bleiben.
Ja! Eine Krankschreibung schützt nicht vor Kündigung. Der Arbeitgeber kann Ihnen auch während der Krankheit kündigen. Die Kündigung wird zugestellt und ist wirksam.
Bei der gleichen Krankheit (Fortsetzungserkrankung) beginnen die 6 Wochen nicht neu. Ein neuer Anspruch entsteht erst nach 6 Monaten Gesundheit oder 12 Monaten seit der ersten Erkrankung.
Das Hamburger Modell ist eine stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Sie arbeiten zunächst wenige Stunden und steigern langsam. Während dieser Zeit erhalten Sie weiter Krankengeld.
Nach 78 Wochen endet das Krankengeld (Aussteuerung). Dann können Sie Erwerbsminderungsrente beantragen oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis besteht aber weiter.