Was bedeutet Freistellung?
Eine Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung befreit wird, das Arbeitsverhältnis aber weiter besteht.
Grundsätzlich gilt:
- Der Arbeitnehmer muss nicht arbeiten
- Das Arbeitsverhältnis läuft weiter
- In der Regel wird das Gehalt weitergezahlt
Anlässe für eine Freistellung:
- Nach Ausspruch einer Kündigung (durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer)
- Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags
- Nach einem gerichtlichen Vergleich
- Bei laufenden Ermittlungen gegen den Arbeitnehmer
- Bei Störungen des Betriebsfriedens
- Bei Insolvenz des Arbeitgebers
Arten der Freistellung:
- Bezahlte Freistellung: Gehalt wird weitergezahlt
- Unbezahlte Freistellung: Kein Gehalt (nur bei Vereinbarung)
- Widerrufliche Freistellung: Arbeitgeber kann zurückrufen
- Unwiderrufliche Freistellung: Endgültig, kein Rückruf möglich
Besonderheit Urlaub: Auch Urlaub ist eine Form der (bezahlten, unwiderruflichen) Freistellung.
Darf der Arbeitgeber einseitig freistellen?
Die einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist ein häufiges Thema – aber rechtlich nicht unproblematisch.
Grundsatz: Beschäftigungsanspruch Der Arbeitnehmer hat nicht nur die Pflicht zu arbeiten, sondern auch ein Recht auf Beschäftigung. Der Arbeitgeber kann ihn nicht ohne Weiteres einseitig freistellen.
Wann ist eine einseitige Freistellung zulässig?
- Nach Ausspruch einer Kündigung (wenn berechtigtes Interesse besteht)
- Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (Verdacht auf Straftaten)
- Bei Gefährdung des Betriebsfriedens
- Bei dringendem betrieblichem Interesse
- In der Insolvenz (kein Beschäftigungsinteresse mehr)
Ohne rechtfertigenden Grund: Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne berechtigtes Interesse frei, kann dieser seinen Beschäftigungsanspruch einklagen – ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung.
In der Praxis: Nach einer Kündigung wird die Freistellung meist akzeptiert, da der Arbeitnehmer ohnehin bald ausscheidet. Problematisch ist die Freistellung ohne gleichzeitige Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung.
Widerrufliche vs. unwiderrufliche Freistellung
Die Unterscheidung zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung hat erhebliche Auswirkungen.
Widerrufliche Freistellung:
- Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer jederzeit zurückrufen
- Arbeitnehmer muss auf Abruf wieder arbeiten
- Urlaubsansprüche können nicht angerechnet werden
- Arbeitnehmer bleibt in voller Bereitschaft
Unwiderrufliche Freistellung:
- Arbeitgeber verzichtet endgültig auf die Arbeitsleistung
- Kein Rückruf möglich
- Resturlaub kann angerechnet werden
- Arbeitnehmer kann sich neu orientieren
- Nebentätigkeit eher möglich (nach Abstimmung)
Warum ist das wichtig? Die Urlaubsanrechnung ist nur bei unwiderruflicher Freistellung möglich. Bei widerruflicher Freistellung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und muss ggf. abgegolten werden.
Formulierung im Vertrag: Achten Sie auf die genaue Formulierung:
- "Sie werden unwiderruflich freigestellt..." → Urlaubsanrechnung möglich
- "Sie werden freigestellt, behalten sich aber vor, Sie zurückzurufen..." → Widerruflich
Im Zweifel: Ohne klare Regelung gilt die Freistellung als widerruflich.
Gehalt während der Freistellung
In den meisten Fällen wird während der Freistellung das Gehalt weitergezahlt – aber es gibt Besonderheiten.
Grundsatz: Annahmeverzug (§ 615 BGB) Lehnt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung ab (= Freistellung), bleibt er zur Lohnzahlung verpflichtet. Der Arbeitnehmer behält seinen Gehaltsanspruch.
Was wird gezahlt?
- Grundgehalt – wird vollständig weitergezahlt
- Fixe Zulagen – ebenfalls
- Variable Vergütung – kommt auf die Regelung an
Variable Gehaltsbestandteile:
- Provisionen/Boni: Wenn sie arbeitsleistungsabhängig sind, kann es kompliziert werden
- Überstundenzuschläge: Nur wenn Überstunden tatsächlich anfallen
- Schichtzulagen: Nur bei tatsächlicher Schichtarbeit
Dienstwagen:
- Bei unwiderruflicher Freistellung: Oft Rückgabepflicht oder Nutzungsentschädigung
- Bei widerruflicher Freistellung: Nutzung kann fortbestehen
- Am besten: Klare Regelung im Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag
Anderweitiger Verdienst: Bei unwiderruflicher Freistellung muss der Arbeitnehmer anderweitig erzieltes Einkommen grundsätzlich nicht anrechnen lassen – anders als bei widerruflicher Freistellung.
Urlaub und Freistellung
Die Frage, ob Resturlaub während der Freistellung angerechnet werden kann, ist häufig streitig.
Grundsatz: Urlaubsanrechnung ist nur bei unwiderruflicher Freistellung möglich!
Warum? Urlaub dient der Erholung. Der Arbeitnehmer muss sicher wissen, dass er nicht zurückgerufen wird, um sich wirklich erholen zu können.
Voraussetzungen für Urlaubsanrechnung: 1. Unwiderrufliche Freistellung 2. Ausdrückliche Erklärung, dass Urlaub gewährt wird 3. Ausreichend Zeit für den gesamten Resturlaub
Beispiel Formulierung: "Sie werden ab dem 01.03.2026 bis zum Beendigungstermin am 30.06.2026 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung Ihres Resturlaubs von 15 Arbeitstagen."
Wenn Urlaub nicht angerechnet werden kann: Der Resturlaub muss in Geld abgegolten werden (Urlaubsabgeltung).
Berechnung Urlaubsabgeltung: Tagesverdienst × Anzahl der Resturlaubstage (Tagesverdienst = Monatsbruttogehalt ÷ durchschnittliche Arbeitstage pro Monat)
Nebentätigkeit während der Freistellung
Darf der freigestellte Arbeitnehmer woanders arbeiten?
Grundsatz: Arbeitsverhältnis besteht fort Auch während der Freistellung gelten die arbeitsvertraglichen Pflichten – einschließlich eventueller Nebentätigkeitsverbote oder Wettbewerbsverbote.
Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB analog): Während des laufenden Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer nicht für die Konkurrenz arbeiten – auch nicht während der Freistellung!
Nebentätigkeit bei unwiderruflicher Freistellung:
- Anspruch auf Freistellung von der Nebentätigkeitsbeschränkung möglich
- Arbeitgeber hat kein Interesse mehr an Vollverfügbarkeit
- Zustimmung sollte trotzdem eingeholt werden
Nebentätigkeit bei widerruflicher Freistellung:
- Arbeitnehmer muss jederzeit abrufbar sein
- Nebentätigkeit nur mit Zustimmung
- Konkurrenzverbot gilt uneingeschränkt
Empfehlung: Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag ausdrücklich die Erlaubnis zur Nebentätigkeit: "Der Arbeitnehmer ist berechtigt, während der Freistellung eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, auch in Konkurrenz zum Arbeitgeber."
Anrechnung von Einkünften: Anderweitig erzielte Einkünfte müssen bei unwiderruflicher Freistellung in der Regel nicht angerechnet werden (§ 615 S. 2 BGB gilt nicht).
Vorsicht bei mündlicher Freistellung
Eine mündliche Freistellung kann für den Arbeitnehmer gefährlich werden!
Das Risiko: Der Arbeitgeber könnte später behaupten, der Arbeitnehmer sei einfach unentschuldigt nicht erschienen. Das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben:
- Lohnverweigerung
- Abmahnung
- Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
So schützen Sie sich:
1. Schriftliche Bestätigung verlangen Fordern Sie den Arbeitgeber sofort auf, die Freistellung schriftlich zu bestätigen.
2. Zeugen hinzuziehen Wenn möglich, lassen Sie die mündliche Freistellung von Kollegen bezeugen.
3. Selbst schriftlich dokumentieren Schreiben Sie dem Arbeitgeber: "Bezugnehmend auf unser Gespräch vom [Datum] bestätige ich, dass Sie mich mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt haben. Bitte bestätigen Sie mir dies schriftlich."
4. Arbeitskraft weiter anbieten Falls keine Bestätigung kommt: "Ich biete Ihnen weiterhin meine Arbeitskraft an und bitte um Mitteilung, wann ich zur Arbeit erscheinen soll."
5. Rechtsanwalt einschalten Bei Unklarheiten sollte ein Anwalt die Situation klären und rechtssicher dokumentieren.
Rechte und Pflichten während der Freistellung
Während der Freistellung bestehen weiterhin beiderseitige Rechte und Pflichten.
Pflichten des Arbeitnehmers:
- Treuepflicht bleibt bestehen
- Verschwiegenheitspflicht gilt weiter
- Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
- Rückgabe von Arbeitsmitteln (je nach Vereinbarung)
- Erreichbarkeit bei widerruflicher Freistellung
Rechte des Arbeitnehmers:
- Gehalt wird weitergezahlt
- Sozialversicherung läuft weiter
- Urlaubsanspruch (bei widerruflicher Freistellung)
- Zeugnis kann verlangt werden
- Recht auf Arbeitspapiere bei Beendigung
Pflichten des Arbeitgebers:
- Gehaltszahlung pünktlich und vollständig
- Sozialversicherungsbeiträge abführen
- Keine rufschädigenden Äußerungen
- Klare Kommunikation über die Art der Freistellung
Was passiert bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess? Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Er kann dann:
- Die Weiterbeschäftigung verlangen
- Rückständiges Gehalt für die Zeit der Freistellung fordern (falls nicht gezahlt)
Freigestellt – was tun?
Sie wurden freigestellt? So reagieren Sie richtig:
1. Art der Freistellung klären
- Widerruflich oder unwiderruflich?
- Bezahlt oder unbezahlt?
- Gibt es eine schriftliche Bestätigung?
2. Schriftliche Bestätigung sichern Wenn nur mündlich freigestellt: Sofort schriftliche Bestätigung verlangen!
3. Urlaubsregelung prüfen
- Wird Resturlaub angerechnet?
- Ist die Anrechnung wirksam (nur bei unwiderruflich)?
4. Variable Vergütung klären
- Was geschieht mit Provisionen, Boni, Dienstwagen?
- Klare Regelung im Vertrag?
5. Eigentum mitnehmen Persönliche Gegenstände vom Arbeitsplatz holen – oft sehen Sie ihn nicht wieder.
6. Arbeitspapiere vorbereiten
- Arbeitszeugnis anfordern
- Lohnsteuerbescheinigung
- Arbeitgeberbescheinigung für die Agentur für Arbeit
7. Arbeitssuchend melden Innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis der Beendigung bei der Agentur für Arbeit!
8. Neue Stelle suchen Nutzen Sie die Zeit sinnvoll – insbesondere bei unwiderruflicher Freistellung.
9. Rechtliche Beratung Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten: Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
Ihre Checkliste
- Art der Freistellung klären (widerruflich/unwiderruflich)
- Schriftliche Bestätigung der Freistellung sichern
- Urlaubsanrechnung prüfen
- Gehaltsfortzahlung und variable Bestandteile klären
- Regelung zu Dienstwagen und Arbeitsmitteln prüfen
- Nebentätigkeitserlaubnis vereinbaren
- Persönliche Gegenstände vom Arbeitsplatz holen
- Arbeitszeugnis anfordern
- Arbeitssuchend melden (innerhalb 3 Tagen)
- Bei Unklarheiten Rechtsanwalt einschalten
Ja, bei einer bezahlten Freistellung wird das Gehalt vollständig weitergezahlt. Der Arbeitgeber befindet sich im Annahmeverzug und bleibt zahlungspflichtig. Bei variablen Gehaltsbestandteilen kann es Besonderheiten geben.
Bei widerruflicher Freistellung kann der Arbeitgeber Sie jederzeit zurückrufen, Urlaub kann nicht angerechnet werden. Bei unwiderruflicher Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf Ihre Arbeitsleistung, Urlaubsanrechnung ist möglich.
Nur bei unwiderruflicher Freistellung! Es muss außerdem ausdrücklich erklärt werden, dass Urlaub gewährt wird. Bei widerruflicher Freistellung bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und muss ggf. abgegolten werden.
Das hängt von der Art der Freistellung und den vertraglichen Regelungen ab. Bei unwiderruflicher Freistellung ist eine Nebentätigkeit eher möglich. Das Wettbewerbsverbot gilt aber grundsätzlich weiter. Am besten: ausdrückliche Erlaubnis vereinbaren.
Fordern Sie sofort eine schriftliche Bestätigung! Ohne Nachweis könnte der Arbeitgeber später behaupten, Sie seien unentschuldigt nicht erschienen. Ziehen Sie Zeugen hinzu und dokumentieren Sie alles schriftlich.
Bei widerruflicher Freistellung ja – der Arbeitgeber kann Sie jederzeit zurückrufen. Bei unwiderruflicher Freistellung grundsätzlich nicht, da ein Rückruf ausgeschlossen ist.
Das hängt von der Vereinbarung ab. Oft muss der Dienstwagen bei unwiderruflicher Freistellung zurückgegeben werden, manchmal wird eine Nutzungsentschädigung gezahlt. Regeln Sie dies ausdrücklich im Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag.
Ja! Unabhängig von der Freistellung müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis der Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.