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Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis

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Ihr Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.

Rechtsgrundlagen:

  • § 630 BGB – Pflicht zur Zeugniserteilung
  • § 109 GewO – Details zum Arbeitszeugnis

Wann entsteht der Anspruch?

  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Endzeugnis)
  • Auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
  • Unabhängig von der Dauer der Beschäftigung
  • Sie müssen das Zeugnis nicht extra anfordern – der Anspruch auf ein einfaches Zeugnis besteht automatisch

Wichtige Hinweise:

  • Das Zeugnis muss schriftlich erteilt werden
  • Elektronische Form nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers möglich
  • Original mit Unterschrift erforderlich

Wann sollten Sie das Zeugnis anfordern? Fordern Sie Ihr Zeugnis zeitnah nach Beendigung an! Nach 3 Jahren kann der Anspruch verjähren. Außerdem wird es für den Arbeitgeber schwieriger, ein Zeugnis zu erstellen, je länger die Zeit verstrichen ist.

Arten von Arbeitszeugnissen

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitszeugnissen, die Sie kennen sollten.

1. Einfaches Arbeitszeugnis

  • Enthält nur Art und Dauer der Tätigkeit
  • Keine Leistungs- oder Verhaltensbewertung
  • Entspricht einer Arbeitsbescheinigung
  • Selten sinnvoll – erweckt Misstrauen

2. Qualifiziertes Arbeitszeugnis

  • Enthält Tätigkeitsbeschreibung plus Bewertung
  • Leistungsbeurteilung
  • Verhaltensbeurteilung (Führung)
  • Der Regelfall – Sie haben Anspruch darauf!

3. Zwischenzeugnis

  • Während des laufenden Arbeitsverhältnisses
  • Bei berechtigtem Interesse (z.B. Vorgesetztenwechsel, Versetzung)
  • Nützlich für interne Bewerbungen oder Jobsuche

4. Endzeugnis

  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Der Standardfall

Ihr Wahlrecht: Sie können wählen, ob Sie ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis wünschen. In der Praxis sollten Sie immer ein qualifiziertes Zeugnis verlangen!

Tipp zum Zwischenzeugnis: Fordern Sie bei längerer Betriebszugehörigkeit regelmäßig Zwischenzeugnisse an – besonders nach erfolgreichen Projekten oder bei Vorgesetztenwechsel.

Was muss ein qualifiziertes Zeugnis enthalten?

Ein vollständiges qualifiziertes Arbeitszeugnis enthält bestimmte Pflichtbestandteile.

Kopf:

  • Überschrift "Arbeitszeugnis" oder "Zeugnis"
  • Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • Eintrittsdatum

Tätigkeitsbeschreibung:

  • Welche Position/Funktion
  • Welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten
  • Welche Projekte oder Erfolge (bei Führungskräften: Führungsverantwortung)

Leistungsbeurteilung:

  • Arbeitsbereitschaft (Motivation, Engagement)
  • Arbeitsbefähigung (Fachwissen, Weiterbildung)
  • Arbeitsweise (Sorgfalt, Selbstständigkeit)
  • Arbeitserfolg (Ergebnisse, Zielerreichung)
  • Zusammenfassende Leistungsbewertung

Verhaltensbeurteilung (Führung):

  • Verhalten gegenüber Vorgesetzten
  • Verhalten gegenüber Kollegen
  • Verhalten gegenüber Kunden/externen Partnern
  • Die Reihenfolge ist wichtig!

Schlussformel:

  • Beendigungsgrund (optional, aber empfehlenswert)
  • Bedauern über das Ausscheiden
  • Dank für die Zusammenarbeit
  • Gute Wünsche für die Zukunft

Formales:

  • Ausstellungsdatum
  • Unterschrift des Arbeitgebers/Vorgesetzten

Die Zeugnissprache: Noten verstehen

Arbeitszeugnisse verwenden eine codierte Sprache. Die gleiche Formulierung kann verschiedene Noten bedeuten.

Die Notenskala bei der Leistungsbewertung:

Note 1 (sehr gut): "...stets zu unserer vollsten Zufriedenheit..." "...hat die Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt..."

Note 2 (gut): "...stets zu unserer vollen Zufriedenheit..." "...zur vollsten Zufriedenheit..." (ohne "stets")

Note 3 (befriedigend): "...zu unserer vollen Zufriedenheit..." "...stets zu unserer Zufriedenheit..."

Note 4 (ausreichend): "...zu unserer Zufriedenheit..."

Note 5 (mangelhaft): "...im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit..." "...hat sich bemüht..."

Note 6 (ungenügend): "...war bemüht..." (ohne Erfolg) "...zeigte Interesse an der Arbeit..."

Die Schlüsselwörter:

  • "stets" und "vollsten" = sehr gut
  • "stets" oder "vollen" = gut
  • "vollen" allein = befriedigend
  • Ohne Steigerung = ausreichend oder schlechter

Wichtig: Ein Zeugnis sollte insgesamt konsistent sein. Einzelne Top-Formulierungen bei ansonsten mittelmäßigen Bewertungen können verdächtig wirken.

Verbotene Geheimcodes erkennen

Das Gesetz verbietet versteckte negative Botschaften im Zeugnis (§ 109 Abs. 2 GewO). Trotzdem versuchen manche Arbeitgeber, Kritik zu verstecken.

Typische Geheimcodes und ihre Bedeutung:

"Er war bei Kollegen sehr beliebt" → Hat mehr geredet als gearbeitet

"Er trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei" → Hat bei der Arbeit getrunken

"Sie zeigte Verständnis für ihre Arbeit" → Hat nichts geleistet

"Er war stets pünktlich" → Das war auch schon alles (fehlt die Leistungsbewertung)

"Sie erledigte alle Aufgaben pflichtbewusst" → Keine Eigeninitiative

"Er war ein geselliger Mitarbeiter" → Alkoholproblem

"Sie hat sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten eingesetzt" → Fähigkeiten waren begrenzt

Was bedeutet das Fehlen von Aussagen?

  • Fehlende Schlussformel → Unfriedliche Trennung
  • Fehlende Verhaltensbeurteilung → Probleme im Sozialverhalten
  • Falscher Beendigungsgrund → Will etwas verbergen

Ihr Recht: Solche Geheimcodes sind unzulässig! Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis ohne versteckte Botschaften. Fordern Sie Berichtigung!

Die Schlussformel – wichtiger als gedacht

Die Schlussformel am Ende des Zeugnisses ist ein wichtiges Signal für zukünftige Arbeitgeber.

Eine gute Schlussformel enthält: 1. Beendigungsgrund (optional): "Herr/Frau X verlässt uns auf eigenen Wunsch..." 2. Bedauern: "Wir bedauern sein/ihr Ausscheiden sehr..." 3. Dank: "...und danken für die stets gute Zusammenarbeit." 4. Zukunftswünsche: "Für die berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

Beispiel für eine sehr gute Schlussformel: "Frau Müller verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31.03.2026. Wir bedauern ihren Entschluss außerordentlich und danken ihr für die stets hervorragende Zusammenarbeit. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

Was eine fehlende oder schlechte Schlussformel bedeutet:

  • Fehlt komplett → Trennung im Streit
  • Nur "Alles Gute" → Mindeststandard, kalt
  • Kein Bedauern → Arbeitgeber froh über Weggang

Das Problem: Nach BAG-Rechtsprechung besteht kein einklagbarer Anspruch auf eine Schlussformel! (BAG 11.12.2012, 9 AZR 227/11)

Tipp: Regeln Sie die Schlussformel im Aufhebungsvertrag oder Vergleich mit! Dort können Sie sie verbindlich vereinbaren.

Zeugnis berichtigen lassen

Wenn Ihr Zeugnis falsch, unvollständig oder unfair ist, haben Sie Anspruch auf Berichtigung.

Wann können Sie Berichtigung verlangen?

  • Tatsachenfehler (falsche Daten, Positionen, Aufgaben)
  • Rechtschreibfehler
  • Unvollständigkeit (fehlende Bewertungen)
  • Unzulässige Formulierungen (Geheimcodes)
  • Schlechte Note – wenn Sie bessere Leistungen nachweisen können

Vorgehen: 1. Schriftlich reklamieren – konkrete Punkte benennen 2. Frist setzen – angemessen (ca. 2 Wochen) 3. Eigenen Vorschlag für die Formulierung machen 4. Bei Weigerung: Klage auf Zeugnisberichtigung

Beweislast im Prozess:

  • Für Note 3 (befriedigend) oder besser: Arbeitnehmer muss bessere Leistungen beweisen
  • Für Note 4 (ausreichend) oder schlechter: Arbeitgeber muss schlechtere Leistungen beweisen

Das bedeutet: Eine "durchschnittliche" Bewertung (Note 3) ist der Ausgangspunkt. Wollen Sie besser bewertet werden, müssen Sie dies belegen. Will der Arbeitgeber Sie schlechter bewerten, muss er das beweisen.

Tipp: Sammeln Sie Beweise für gute Leistungen: E-Mails mit Lob, Beurteilungen, Projektdokumentation, Zeugen.

Fristen und Verjährung

Beim Arbeitszeugnis gelten wichtige Fristen.

Wann muss der Arbeitgeber das Zeugnis ausstellen? Es gibt keine gesetzliche Frist, aber:

  • Der Arbeitgeber muss "unverzüglich" handeln
  • In der Praxis: Innerhalb von 2-3 Wochen nach Anforderung
  • Bei Beendigung sollte es zeitnah vorliegen

Verjährung des Zeugnisanspruchs:

  • Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB)
  • Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete

Beispiel: Arbeitsverhältnis endet am 30.06.2026 → Verjährung am 31.12.2029

Verwirkung: Auch vor Verjährung kann der Anspruch verwirkt sein, wenn Sie zu lange warten und der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnen musste.

Fristen für Berichtigung:

  • Keine festen Fristen
  • Aber: Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es
  • Unverzüglich reklamieren ist ratsam

Ausschlussfristen: Manche Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten Ausschlussfristen (z.B. 3 Monate). Prüfen Sie Ihren Vertrag!

Tipp: Fordern Sie Ihr Zeugnis sofort nach Beendigung an und prüfen Sie es umgehend. Reklamieren Sie zeitnah!

Praktische Tipps zum Arbeitszeugnis

Mit diesen Tipps sichern Sie sich ein gutes Arbeitszeugnis.

Vor der Beendigung:

  • Sammeln Sie Belege für gute Leistungen (E-Mails, Beurteilungen)
  • Fordern Sie bei Vorgesetztenwechsel Zwischenzeugnisse an
  • Regeln Sie das Zeugnis im Aufhebungsvertrag/Vergleich mit

Bei der Anforderung:

  • Fordern Sie ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis an
  • Setzen Sie eine angemessene Frist (2-3 Wochen)
  • Schriftlich dokumentieren

Bei Erhalt:

  • Prüfen Sie das Zeugnis sofort und gründlich
  • Vergleichen Sie mit Muster-Formulierungen
  • Achten Sie auf Vollständigkeit und Geheimcodes
  • Lassen Sie es ggf. von einem Experten prüfen

Bei Problemen:

  • Reklamieren Sie konkret und schriftlich
  • Machen Sie eigene Formulierungsvorschläge
  • Setzen Sie Fristen
  • Holen Sie rechtliche Beratung ein

Im Aufhebungsvertrag/Vergleich:

  • Vereinbaren Sie Zeugnisnote und Schlussformel
  • Lassen Sie sich einen Entwurf als Anlage beifügen
  • Vereinbaren Sie "vollstreckbare" Regelungen

Ihre Checkliste

  • Qualifiziertes Zeugnis ausdrücklich anfordern
  • Zeugnis sofort nach Erhalt prüfen
  • Auf Vollständigkeit achten (Leistung + Verhalten + Schlussformel)
  • Formulierungen mit Notenskala vergleichen
  • Auf Geheimcodes und fehlende Aussagen achten
  • Bei Fehlern: Schriftlich reklamieren mit Frist
  • Konkrete Änderungswünsche formulieren
  • Im Aufhebungsvertrag: Zeugnis mitregeln
  • Beweise für gute Leistungen sammeln
  • Bei Streit: Rechtsberatung einholen
Häufig gestellte Fragen

Ja! Nach § 630 BGB und § 109 GewO hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Sie können zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis wählen.

Dies ist die Formulierung für die Note "sehr gut" (Note 1). Die Kombination aus "stets" und "vollsten" ergibt die Bestnote. Fehlt "stets", ist es nur Note 2 (gut).

Sie können Berichtigung verlangen und notfalls Klage erheben. Allerdings: Für eine bessere Note als "befriedigend" müssen Sie Ihre guten Leistungen beweisen. Der Arbeitgeber muss beweisen, wenn er Sie schlechter als befriedigend bewerten will.

Eine fehlende Schlussformel (Bedauern, Dank, gute Wünsche) signalisiert eine unfriedliche Trennung. Leider besteht nach BAG-Rechtsprechung kein einklagbarer Anspruch auf eine Schlussformel – Sie können sie aber im Aufhebungsvertrag vereinbaren.

Typische Geheimcodes: "war bei Kollegen beliebt" (redet viel), "trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei" (Alkohol), "zeigte Verständnis für die Arbeit" (keine Leistung). Solche Codes sind unzulässig – Sie können Berichtigung verlangen.

Es gibt keine gesetzliche Frist, aber der Arbeitgeber muss unverzüglich handeln. In der Praxis sollte das Zeugnis innerhalb von 2-3 Wochen vorliegen. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren.

Bei berechtigtem Interesse, zum Beispiel bei Vorgesetztenwechsel, bevorstehender Versetzung, Betriebsübergang oder wenn Sie sich intern oder extern bewerben möchten.

Nein, nach BAG-Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf eine Schlussformel. Aber: Sie können eine Schlussformel im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich verbindlich vereinbaren.

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